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114.1 InfoDG CH-SO

§ 9 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Informationsstellen

Die amtliche Information der Bevölkerung
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§ 9 InfoDG · Informationsstellen

1. Die Staatskanzlei ist die Informationsstelle des Kantonsrats, des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung.

2. Der Kantonsrat kann für seine Organe, der Regierungsrat kann für die kantonale Verwaltung besondere Informationsstellen bezeichnen.

3. Die Justizbehörden und die andern Behörden bezeichnen ihre Informationsstellen.

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