Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 8 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Ausnahmen

Die amtliche Information der Bevölkerung
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§ 8 InfoDG · Ausnahmen

1. Über hängige Verfahren wird nur informiert, wenn besondere Umstände es erfordern, so namentlich wenn

a) das Verfahren einen Sachverhalt betrifft, der besonderes Aufsehen erregt;

b) die Information zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist.

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