114.1
InfoDG
CH-SO
§ 8 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Ausnahmen
Die amtliche Information der Bevölkerung
§ 8 InfoDG · Ausnahmen
1. Über hängige Verfahren wird nur informiert, wenn besondere Umstände es erfordern, so namentlich wenn
a) das Verfahren einen Sachverhalt betrifft, der besonderes Aufsehen erregt;
b) die Information zur Vermeidung oder Berichtigung falscher Meldungen oder zur Beruhigung der Bevölkerung angezeigt ist.