114.1
InfoDG
CH-SO
§ 7 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Grundsatz
Die amtliche Information der Bevölkerung
§ 7 InfoDG · Grundsatz
1. Die Behörden informieren die Bevölkerung über ihre Tätigkeit von allgemeinem Interesse, soweit nicht ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen.
2. Die Information muss rasch, umfassend, sachlich und klar sein.
3. Die Gemeinden informieren nach ihren Möglichkeiten.