Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 46 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Inkrafttreten und Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 46 InfoDG · Inkrafttreten und Vollzug

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist mit dem Vollzug beauftragt.

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