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114.1 InfoDG CH-SO

§ 45 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 45 InfoDG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung zur Einführung des eidgenössischen Datenschutzgesetzes vom 2. Februar 1994 ist aufgehoben.

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