114.1
InfoDG
CH-SO
§ 43 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Register der Datensammlungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 43 InfoDG · Register der Datensammlungen
1. Die Behörden müssen das Register der Datensammlungen (§ 24) innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten.
2. Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, dürfen während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes benützt werden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 erfüllt sind.