Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 43 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Register der Datensammlungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43 InfoDG · Register der Datensammlungen

1. Die Behörden müssen das Register der Datensammlungen (§ 24) innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einrichten.

2. Datensammlungen mit besonders schützenswerten Personendaten oder mit Persönlichkeitsprofilen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, dürfen während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes benützt werden, ohne dass die Voraussetzungen nach § 15 Absatz 2 erfüllt sind.

← § 42 InfoDG Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Gegenstand und Zweck § 44 InfoDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →