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114.1 InfoDG CH-SO

§ 42 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Sanktionen

Strafbestimmung
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§ 42 InfoDG · Sanktionen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a) von einer Behörde mit dem Bearbeiten von Personendaten beauftragt oder dazu ermächtigt ist (§ 17) und, ohne ausdrückliche Ermächtigung der Behörde, Personendaten für sich oder für andere verwendet oder andern bekannt gibt;

b) trotz schriftlicher Aufforderung an der Feststellung des Sachverhaltes (§ 33 Abs. 2) nicht mitwirkt.

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