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114.1 InfoDG CH-SO

§ 41 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Datenschutz

Organisation, Verfahren und Gebühren - Gebühren
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§ 41 InfoDG · Datenschutz

1. Für die Einsichtnahme in die Register der Datensammlungen und für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen (§ 26 - § 30) werden keine Gebühren erhoben.

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