114.1
InfoDG
CH-SO
§ 41 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Datenschutz
Organisation, Verfahren und Gebühren - Gebühren
§ 41 InfoDG · Datenschutz
1. Für die Einsichtnahme in die Register der Datensammlungen und für die Ausübung der Rechte der betroffenen Personen (§ 26 - § 30) werden keine Gebühren erhoben.