114.1
InfoDG
CH-SO
§ 40 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Zugang zu amtlichen Dokumenten
Organisation, Verfahren und Gebühren - Gebühren
§ 40 InfoDG · Zugang zu amtlichen Dokumenten
1. Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, für das Schlichtungsverfahren und das Verfahren auf Erlass einer Verfügung (§ 34 - § 37) werden keine Gebühren erhoben; Absatz 2 ist vorbehalten.
2. Die kantonalen Behörden erheben die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren für
a) den Zugang zu amtlichen Dokumenten, wenn er einen besonderen Aufwand verursacht (§ 12 Abs. 2);
b) die Abgabe von Fotokopien und Datenträgern (§ 12 Abs. 3).
3. Die Gemeinden und andere Behörden (§ 3) können für ihre Tätigkeiten im Sinne von Absatz 2 ebenfalls Gebühren erheben.