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114.1 InfoDG CH-SO

§ 40 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Zugang zu amtlichen Dokumenten

Organisation, Verfahren und Gebühren - Gebühren
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§ 40 InfoDG · Zugang zu amtlichen Dokumenten

1. Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten, für das Schlichtungsverfahren und das Verfahren auf Erlass einer Verfügung (§ 34 - § 37) werden keine Gebühren erhoben; Absatz 2 ist vorbehalten.

2. Die kantonalen Behörden erheben die im Gebührentarif vorgesehenen Gebühren für

a) den Zugang zu amtlichen Dokumenten, wenn er einen besonderen Aufwand verursacht (§ 12 Abs. 2);

b) die Abgabe von Fotokopien und Datenträgern (§ 12 Abs. 3).

3. Die Gemeinden und andere Behörden (§ 3) können für ihre Tätigkeiten im Sinne von Absatz 2 ebenfalls Gebühren erheben.

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