Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 39 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Verfahren

Organisation, Verfahren und Gebühren - Verfahren - Allgemeine Bestimmung; Rechtsschutz
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§ 39 InfoDG · Verfahren

1. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richten sich das Verfahren und der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

2. Gegen Entscheide letztinstanzlicher Behörden von Gemeinden und andern Behörden (§ 3) kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

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