Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 37 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Verfügung

Organisation, Verfahren und Gebühren - Verfahren - Zugang zu amtlichen Dokumenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 InfoDG · Verfügung

1. Die Behörde erlässt eine Verfügung, wenn die gesuchstellende Person oder eine allfällig betroffene Drittperson es verlangt.

← § 36 InfoDG Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Gegenstand und Zweck § 38 InfoDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →