114.1
InfoDG
CH-SO
§ 37 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Verfügung
Organisation, Verfahren und Gebühren - Verfahren - Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 37 InfoDG · Verfügung
1. Die Behörde erlässt eine Verfügung, wenn die gesuchstellende Person oder eine allfällig betroffene Drittperson es verlangt.