Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Schlichtung; Empfehlung

Organisation, Verfahren und Gebühren - Verfahren - Zugang zu amtlichen Dokumenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 InfoDG · Schlichtung; Empfehlung

1. Die gesuchstellende Person kann dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird.

2. Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt.

3. Wird keine Schlichtung erzielt, gibt der oder die Beauftragte eine schriftliche Empfehlung ab.

← § 35 InfoDG Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Gegenstand und Zweck § 37 InfoDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →