114.1
InfoDG
CH-SO
§ 36 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Schlichtung; Empfehlung
Organisation, Verfahren und Gebühren - Verfahren - Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 36 InfoDG · Schlichtung; Empfehlung
1. Die gesuchstellende Person kann dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz schriftlich einen Antrag auf Schlichtung stellen, wenn der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wird.
2. Kommt eine Schlichtung zustande, gilt das Verfahren als erledigt.
3. Wird keine Schlichtung erzielt, gibt der oder die Beauftragte eine schriftliche Empfehlung ab.