114.1
InfoDG
CH-SO
§ 35 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Stellungnahme der Behörde
Organisation, Verfahren und Gebühren - Verfahren - Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 35 InfoDG · Stellungnahme der Behörde
1. Die Behörde nimmt zum Gesuch so rasch als möglich Stellung. Bezüglich archivierter Dokumente ist die Behörde zuständig, welche die Dokumente dem Archiv abgeliefert hat; nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten Aufzeichnung ist die Archivbehörde zuständig.
2. Die Behörde gibt auf Verlangen schriftlich an, warum sie den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt oder verweigert.