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114.1 InfoDG CH-SO

§ 33bis Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Haushaltsführung

Organisation, Verfahren und Gebühren - Organisation
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§ 33bis InfoDG · Haushaltsführung

1. Die Steuerung der Haushaltsführung richtet sich nach dem Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-Gesetz) vom 3. September 2003.

2. Der Regierungsrat übernimmt das Budget, den integrierten Aufgaben- und Finanzplan sowie den Geschäftsbericht der oder des Beauftragten unverändert.

3. Der oder die Beauftragte vollzieht das Budget selbständig.

4. Der oder die Beauftragte kann im Rahmen des Budgets Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung der Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet ist.

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