Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 30 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Archivierte Personendaten

Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Rechte der betroffenen Person
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§ 30 InfoDG · Archivierte Personendaten

1. Bezüglich archivierten Personendaten können Sperre und Berichtigung nicht verlangt werden; die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass die Bestreitung der Richtigkeit vermerkt wird.

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