114.1
InfoDG
CH-SO
§ 30 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Archivierte Personendaten
Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Rechte der betroffenen Person
§ 30 InfoDG · Archivierte Personendaten
1. Bezüglich archivierten Personendaten können Sperre und Berichtigung nicht verlangt werden; die betroffene Person kann jedoch verlangen, dass die Bestreitung der Richtigkeit vermerkt wird.