114.1
InfoDG
CH-SO
§ 29 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Unterlassen, Beseitigen, Feststellen
Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Rechte der betroffenen Person
§ 29 InfoDG · Unterlassen, Beseitigen, Feststellen
1. Die betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie
a) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt;
b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt