Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 29 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Unterlassen, Beseitigen, Feststellen

Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Rechte der betroffenen Person
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§ 29 InfoDG · Unterlassen, Beseitigen, Feststellen

1. Die betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie

a) das widerrechtliche Bearbeiten unterlässt;

b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;

c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt

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