Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 28 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Berichtigen

Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Rechte der betroffenen Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 InfoDG · Berichtigen

1. Die betroffene Person kann von der Behörde verlangen, dass sie unrichtige Daten berichtigt oder ergänzt. Wenn sie ein schützenswertes Interesse daran hat, kann sie überdies verlangen, dass die Behörde den Entscheid Dritten mitteilt oder veröffentlicht.

2. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, muss die Behörde bei den Daten einen entsprechenden Vermerk anbringen.

← § 27 InfoDG Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Gegenstand und Zweck § 29 InfoDG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →