114.1
InfoDG
CH-SO
§ 25 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Zentrales Register
Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Register der Datensammlungen
§ 25 InfoDG · Zentrales Register
1. Der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz (§ 31) führt ein zentrales Register der nach § 24 registrierten Datensammlungen. Das zentrale Register enthält die Angaben nach § 24 Absatz 2.
2. Jede Person kann das Register einsehen.