§ 24 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Register
§ 24 InfoDG · Register
1. Jede Behörde führt ein Register der von ihr angelegten Datensammlungen. Jede Person kann das Register einsehen.
2. Das Register enthält über jede Datensammlung mindestens folgende Angaben
a) Bezeichnung und Adresse der Behörde;
b) Bezeichnung, Zweck und Rechtsgrundlage der Datensammlung;
c) Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten;
d) Kategorien der Behörden und Dritten, welchen die Daten ohne Anfrage gemeldet oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden (§ 21 Abs. 3).
3. Nicht in das Register aufgenommen werden Datensammlungen, die für höchstens zwei Jahre geführt werden, ausschliesslich verwaltungsinternen Zwecken dienen oder rechtmässig veröffentlicht sind.
4. Eine Kopie des Registers ist dem oder der Beauftragten für Information und Datenschutz (§ 31) zuzustellen.