114.1
InfoDG
CH-SO
§ 23 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Gemeinsame Bestimmung
Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Bekanntgeben von Personendaten im Besonderen
§ 23 InfoDG · Gemeinsame Bestimmung
1. Das Bekanntgeben von Personendaten wird verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen.