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114.1 InfoDG CH-SO

§ 23 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Gemeinsame Bestimmung

Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Bekanntgeben von Personendaten im Besonderen
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§ 23 InfoDG · Gemeinsame Bestimmung

1. Das Bekanntgeben von Personendaten wird verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegen stehen.

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