114.1
InfoDG
CH-SO
§ 22 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Bekanntgeben von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle
Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Bekanntgeben von Personendaten im Besonderen
§ 22 InfoDG · Bekanntgeben von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle
1. Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten Auskunft über Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort und Staatsangehörigkeit, Adresse, Zuzugs- und Wegzugsort sowie Datum von Zu- und Wegzug einzelner Personen. Der Zivilstand und das Todesdatum werden bekannt gegeben, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird.
2. Systematisch geordnet dürfen diese Daten nur bekannt gegeben werden, wenn sie ausschliesslich zu schützenswerten ideellen Zwecken verwendet werden.