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114.1 InfoDG CH-SO

§ 2 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Geltungsbereich

Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
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§ 2 InfoDG · Geltungsbereich

1. Das Gesetz gilt für alle Behörden im Sinne von § 3.

2. Titel 4 des Gesetzes gilt

a) für die Justizbehörden nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben erfüllen;

b) für die andern Behörden nicht bezüglich amtlichen Dokumenten von hängigen Zivilprozessen, Strafverfahren sowie verwaltungsrechtlichen Klage-, Beschwerde- und Einspracheverfahren.

3. Titel 5 des Gesetzes gilt nicht für

a) Behörden, soweit sie am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und nicht hoheitlich handeln;

b) Personendaten, die ausschliesslich als persönliches Arbeitsmittel bearbeitet werden;

c)* hängige Zivilprozesse, Strafverfahren und verwaltungsrechtliche Klage-, Beschwerde- und Einspracheverfahren. Vorbehalten bleiben §§ 16bis und 16ter.

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