Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 19 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Vernichten und Archivieren

Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen
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§ 19 InfoDG · Vernichten und Archivieren

1. Die Behörde muss die Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken voraussichtlich nicht mehr benötigt, anonymisieren oder vernichten.

2. Vorbehalten ist die Spezialgesetzgebung, namentlich über die Pflicht zur Ablieferung von Dokumenten an ein Archiv.

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