114.1
InfoDG
CH-SO
§ 19 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Vernichten und Archivieren
Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen
§ 19 InfoDG · Vernichten und Archivieren
1. Die Behörde muss die Personendaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zu Sicherungs- und Beweiszwecken voraussichtlich nicht mehr benötigt, anonymisieren oder vernichten.
2. Vorbehalten ist die Spezialgesetzgebung, namentlich über die Pflicht zur Ablieferung von Dokumenten an ein Archiv.