114.1
InfoDG
CH-SO
§ 18 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Erheben von Daten
Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen
§ 18 InfoDG · Erheben von Daten
1. Personendaten müssen bei der betroffenen Person erhoben werden. Die Behörde, die Daten erhebt, weist auf den Zweck der Datenbearbeitung, auf die allfälligen Empfänger oder Empfängerinnen der Daten sowie darauf hin, ob eine Auskunftspflicht besteht und welche Folgen die Verweigerung der Auskunft haben kann.
2. Anders als bei der betroffenen Person dürfen Personendaten nur erhoben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 besteht.