Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 17 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Datenbearbeiten durch Dritte

Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen
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§ 17 InfoDG · Datenbearbeiten durch Dritte

1. Lässt eine Behörde Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt sie den Datenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise sicher.

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