114.1
InfoDG
CH-SO
§ 17 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Datenbearbeiten durch Dritte
Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen
§ 17 InfoDG · Datenbearbeiten durch Dritte
1. Lässt eine Behörde Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt sie den Datenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise sicher.