§ 16bis Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Visuelle Überwachung
§ 16bis InfoDG · Visuelle Überwachung
1. An öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten können Behörden zum Schutz von Personen und Sachen vor strafbaren Handlungen und zur Identifizierung von Straftätern unter den Voraussetzungen von § 15 und § 16 Anlagen zur visuellen Überwachung einsetzen. Diese Massnahme muss geeignet und notwendig sein.
2. Die Bearbeitung von Personendaten ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig.
3. Am überwachten Ort ist auf die visuelle Überwachung und die verantwortliche Behörde hinzuweisen.
4. Werden durch die visuelle Überwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Bearbeitung zu informieren, sobald der Zweck dies erlaubt.
5. Aufgezeichnete Personendaten müssen umgehend nach der Auswertung, spätestens 96 Stunden seit der Aufzeichnung, vernichtet oder überschrieben werden. Vorbehalten bleibt die Weitergabe der Daten gemäss § 16ter.