§ 16 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Grundsätze
§ 16 InfoDG · Grundsätze
1. Wer Personendaten bearbeitet,
a) beachtet die Verhältnismässigkeit und handelt nach Treu und Glauben;
b) vergewissert sich, dass die Daten richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, aktuell und vollständig sind;
c) schützt die Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.
2. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Erhebung oder Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist.
3. Zu nicht personenbezogenen Zwecken, namentlich für Forschung, Planung und Statistik, dürfen Personendaten bearbeitet werden, wenn sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt. Bezüglich besonders schützenswerter Personendaten brauchen die Voraussetzungen von § 15 Absatz 2 (Rechtsgrundlage) nicht erfüllt zu sein.