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114.1 InfoDG CH-SO

§ 15 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Rechtsgrundlage

Der Schutz vor Missbrauch von Personendaten - Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen
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§ 15 InfoDG · Rechtsgrundlage

1. Behörden dürfen Personendaten bearbeiten,

a) wenn es in einem Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehen ist;

b) wenn es nötig ist, um eine auf einem Gesetz oder einer Verordnung beruhende Aufgabe zu erfüllen;

c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder

d) wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat.

2. Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile dürfen sie nur bearbeiten,

a) wenn ein Gesetz es ausdrücklich vorsieht;

b) wenn es unentbehrlich ist, um eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zu erfüllen;

c) wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder

d) wenn die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt hat.

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