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114.1 InfoDG CH-SO

§ 14 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Zugang zu Personendaten in amtlichen Dokumenten

Der Zugang zu amtlichen Dokumenten
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§ 14 InfoDG · Zugang zu Personendaten in amtlichen Dokumenten

1. Der Zugang zu Personendaten, die in amtlichen Dokumenten enthalten sind, richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über das Bekanntgeben von Personendaten (§ 21 - § 23) und über die Rechte der betroffenen Personen (§ 26 - § 30) sowie nach der Spezialgesetzgebung.

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