114.1
InfoDG
CH-SO
§ 12 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Öffentlichkeitsprinzip
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten
§ 12 InfoDG · Öffentlichkeitsprinzip
1. Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten.
2. Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.
3. Die Einsichtnahme geschieht vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger.
4. Amtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz zugänglich sind, bleiben es auch nach der Archivierung.