114.1
InfoDG
CH-SO
§ 11 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Akkreditierung
Die amtliche Information der Bevölkerung
§ 11 InfoDG · Akkreditierung
1. Medienschaffende, die regelmässig über die Tätigkeit kantonaler Behörden berichten, werden von der Staatskanzlei akkreditiert. Das Obergericht kann die Akkreditierung von Medienschaffenden an den Gerichten regeln.
2. Die Akkreditierung wird entzogen, wenn Informationen missbräuchlich erlangt oder in Abweichung von § 7 Absatz 2 weitergegeben wurden.