114.1
InfoDG
CH-SO
§ 10 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Informationsmittel
Die amtliche Information der Bevölkerung
§ 10 InfoDG · Informationsmittel
1. Die Information der kantonalen Behörden wird grundsätzlich über die Medien abgegeben; die Medien werden gleich behandelt. Ausnahmsweise kann direkt informiert werden, namentlich zum Schutz oder zur Warnung der Bevölkerung.
2. Für die amtlichen Bekanntmachungen gilt die Spezialgesetzgebung. Die Staatskanzlei kann amtliche Bekanntmachungen im Rahmen dieses Gesetzes auf elektronischen Datenträgern publizieren.
3. Die andern Behörden bestimmen die Mittel und Wege der amtlichen Information selbst.