Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114.1 InfoDG CH-SO

§ 1 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Gegenstand und Zweck

Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
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§ 1 InfoDG · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt

a) die amtliche Information der Bevölkerung;

b) den Zugang zu amtlichen Dokumenten;

c) den Schutz vor Missbrauch von Personendaten durch Behörden (Datenschutz).

2. Es hat zum Zweck, die Transparenz der Behördentätigkeit zu fördern sowie die Privat- und Geheimsphäre und Grundrechte der Personen zu schützen, über welche Behörden Daten bearbeiten.

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