114.1
InfoDG
CH-SO
§ 1 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG) - Gegenstand und Zweck
Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich
§ 1 InfoDG · Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt
a) die amtliche Information der Bevölkerung;
b) den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
c) den Schutz vor Missbrauch von Personendaten durch Behörden (Datenschutz).
2. Es hat zum Zweck, die Transparenz der Behördentätigkeit zu fördern sowie die Privat- und Geheimsphäre und Grundrechte der Personen zu schützen, über welche Behörden Daten bearbeiten.