Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.114 CH-SO

§ 9 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Privater Grund

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Privater Grund

1. Abstimmungs- und Wahlplakate sowie sonstige Abstimmungs- und Wahlwerbungen auf privatem Grund unterliegen der Zustimmung des Grundeigentümers sowie den Bestimmungen dieser Verordnung.

← § 8 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Inhalt und Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →