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§ 8 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Gemeinden

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§ 8 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Gemeinden

1. Die Gemeinde kann Standorte definieren, an welchen sie das Plakatieren erlaubt oder ausschliesst.

2. Ausgeschiedene Standorte oder Änderungen bereits ausgeschiedener Standorte werden der Staatskanzlei spätestens 3 Monate vor der nächsten Abstimmung oder Wahl bekannt gegeben. Der Mitteilung ist der entsprechende Protokollauszug beizulegen.

3. Die Staatskanzlei führt eine Liste, welche laufend aktualisiert wird und von den Parteien, politischen Gruppierungen, Kandidierenden oder Interessierten bezogen werden kann.

4. Werden keine Standorte ausgeschieden, wird von der Zustimmung der Gemeinde zum Plakatieren auf dem gesamten Gemeindegebiet unter Vorbehalt der §§ 4-6 ausgegangen.

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