§ 7 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Entfernung
§ 7 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Entfernung
1. Die zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden können die Verantwortlichen formlos auffordern, dieser Verordnung widersprechende Plakate innert angemessener Frist zu entfernen.
2. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen, kann die zuständige kommunale oder kantonale Behörde die Anordnung zur Entfernung innert 3 Tagen unter Androhung der Ersatzvornahme verfügen.
3. Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, werden von der Polizei oder dem zuständigen Kreisbauamt ohne vorgängige Rücksprache mit der verantwortlichen Person oder Organisation unverzüglich entfernt sowie im Wiederholungsfall entsorgt.
4. Ausserhalb der Befristung von § 6 aufgestellte oder angebrachte Abstimmungs- und Wahlplakate können von der Gemeinde oder dem Kanton ohne vorherige Androhung der Ersatzvornahme unverzüglich beseitigt und entsorgt werden.
5. Die Kosten der Ersatzvornahmen tragen die verantwortlichen Personen oder Organisationen.