113.114
CH-SO
§ 6 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Befristung
§ 6 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Befristung
1. Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen dürfen frühestens am 7. letzten Samstag, 7.00 Uhr vor dem Urnengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.