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§ 6 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Befristung

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§ 6 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Befristung

1. Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen dürfen frühestens am 7. letzten Samstag, 7.00 Uhr vor dem Urnengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.

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