Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.114 CH-SO

§ 5 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Verbot aus Gründen der Verkehrssicherheit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Verbot aus Gründen der Verkehrssicherheit

1. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen insbesondere an folgenden Standorten verboten

a)* über der Fahrbahn, an und über Brücken, Tunneln und Unterführungen;

b)* an Örtlichkeiten, wo die Sicht für die Verkehrsteilnehmenden offensichtlich eingeschränkt und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird wie beispielsweise in Kurven, bei Kuppen, Bahnübergängen, Haltestellen, Baustellen, Ein- oder Ausfahrten oder bei Verzweigungen;

c)* in und bis 20m um Kreiseln;

d)* an Signalen und bis 10m um Signale;

e)* im Lichtraumprofil der Strasse;

f)* an Autobahnen und Autostrassen, deren Einrichtungen und Nebenanlagen sowie den dazugehörigen Perimeter der Zu- und Abfahrten;

fbis)* im Bereich von Fussgängerwarteräumen und bis 20m davor;

fter)* auf Gehwegen und Verkehrsflächen, wenn sie Fussgänger behindern.

g)* ...

h)* ...

i)* ...

j)* ...

2. Zudem verboten sind Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen,

a) die mit Verkehrssignalen verwechselt werden könnten;

b) die freistehend im Bereich von Strassen gezielt beleuchtet oder projiziert werden;

c) die wegen ihrer offensichtlichen Auffälligkeit (Art, Grösse oder Farbe) zu stark vom Verkehrsgeschehen ablenken und somit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.

← § 4 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate Inhalt und Zweck § 6 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →