§ 5 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Verbot aus Gründen der Verkehrssicherheit
§ 5 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Verbot aus Gründen der Verkehrssicherheit
1. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen insbesondere an folgenden Standorten verboten
a)* über der Fahrbahn, an und über Brücken, Tunneln und Unterführungen;
b)* an Örtlichkeiten, wo die Sicht für die Verkehrsteilnehmenden offensichtlich eingeschränkt und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird wie beispielsweise in Kurven, bei Kuppen, Bahnübergängen, Haltestellen, Baustellen, Ein- oder Ausfahrten oder bei Verzweigungen;
c)* in und bis 20m um Kreiseln;
d)* an Signalen und bis 10m um Signale;
e)* im Lichtraumprofil der Strasse;
f)* an Autobahnen und Autostrassen, deren Einrichtungen und Nebenanlagen sowie den dazugehörigen Perimeter der Zu- und Abfahrten;
fbis)* im Bereich von Fussgängerwarteräumen und bis 20m davor;
fter)* auf Gehwegen und Verkehrsflächen, wenn sie Fussgänger behindern.
g)* ...
h)* ...
i)* ...
j)* ...
2. Zudem verboten sind Abstimmungs- und Wahlplakate sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen,
a) die mit Verkehrssignalen verwechselt werden könnten;
b) die freistehend im Bereich von Strassen gezielt beleuchtet oder projiziert werden;
c) die wegen ihrer offensichtlichen Auffälligkeit (Art, Grösse oder Farbe) zu stark vom Verkehrsgeschehen ablenken und somit die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können.