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§ 4 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Grundsatz

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§ 4 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Grundsatz

1. Das Aufstellen und Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen auf oder an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ist bewilligungsfrei.

1bis. Nicht erlaubt ist das Aufstellen und Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten sowie Abstimmungs- und Wahlwerbungen auf oder an öffentlichen Sachen im Verwaltungsvermögen wie beispielsweise Verwaltungsgebäuden, Werkhöfen, Schulhäusern, Haftanstalten sowie an allen dazugehörigen Bauten und Anlagen wie zum Beispiel Zäunen, Unterständen, Absperrungen, Schutzeinrichtungen oder Masten.

2. Abstimmungs- und Wahlplakate an Kandelabern dürfen die Grösse des Formats F4 (89,5x128cm) nicht überschreiten.

3. Der Name der verantwortlichen Person, Organisation oder des Komitees muss ersichtlich sein.

4. Abstimmungs- und Wahlplakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember 1958 und der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 erfüllen.

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