113.114
CH-SO
§ 3 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Geltungsbereich
§ 3 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Geltungsbereich
1. Die Verordnung ist für die Gemeinden des Kantons Solothurn sowie für natürliche und juristische Personen verbindlich.
2. Die Gemeinden können in einem Reglement ergänzende Vorschriften erlassen, soweit die vorliegende Verordnung den Bereich nicht abschliessend regelt.