113.114
CH-SO
§ 1 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate - Inhalt und Zweck
§ 1 Verordnung über Abstimmungs- und Wahlplakate · Inhalt und Zweck
1. Diese Verordnung regelt das Plakatieren und Werben bei eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Abstimmungen und Wahlen.
1bis Sie dient insbesondere der Verkehrssicherheit.
2. Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 2.