113.112
VpR
CH-SO
§ 9 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Abklärung der Stimmberechtigung G § 10
Das Stimmregister
§ 9 VpR · Abklärung der Stimmberechtigung G § 10
1. Niemand darf in zwei gleichartigen Gemeinden zugleich im Stimmregister eingetragen sein.
2. Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat die Stimmberechtigung nötigenfalls bei den Behörden der Heimatgemeinden, bei weiteren Wohngemeinden oder Behörden (Gerichte, Erwachsenenschutzbehörden usw.) abzuklären.