Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.112 VpR CH-SO

§ 7 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Nachführung G § 9

Das Stimmregister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 VpR · Nachführung G § 9

1. Änderungen in der Stimmberechtigung sind unverzüglich vorzunehmen.

2. Die Einwohnerkontrollführer oder -führerinnen haben zuziehende und wegziehende Personen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen und mehr als 18 Jahre alt sind, und verstorbene Stimmberechtigte laufend den Stimmregisterführern oder -führerinnen der Einwohnergemeinde zu melden.

3. Sie haben rechtzeitig mitzuteilen, wenn Einwohner und Einwohnerinnen, die das Schweizerbürgerrecht besitzen, das 18. Altersjahr vollenden oder wenn in der Gemeinde wohnende Ausländer und Ausländerinnen das Schweizerbürgerrecht erwerben.

4. Diese Meldungen haben auch an die Stimmregisterführer oder -führerinnen der Bürger- oder Kirchgemeinden zu erfolgen, wenn es sich um Ortsbürger oder -bürgerinnen beziehungsweise um Konfessionsangehörige handelt.

5. Die Erwachsenenschutzbehörden melden den Stimmregisterführern oder -führerinnen der zuständigen Gemeinden (Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde), wenn sie für Personen, die dauernd urteilsunfähig sind, rechtskräftig eine umfassende Beistandschaft errichtet oder aufgehoben haben.

6. Der Stimmregisterführer oder die -führerin hat eine Person, die vom Stimmrecht ausgeschlossen ist und aus der Gemeinde wegzieht, der zuständigen ausserkantonalen Behörde oder Amtsstelle zu melden.

← § 6 VpR Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Erwerb der Stimmfähigkeit am Wahl- oder Abstimmungstag G § 3 § 8 VpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →