113.112
VpR
CH-SO
§ 6 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Form G § 9
Das Stimmregister
§ 6 VpR · Form G § 9
1. Die Gemeinden führen das Stimmregister elektronisch.
2. Das Stimmregister für die Auslandschweizer und -schweizerinnen wird in einer zentralen Datenbank des Kantons geführt.
3. Der minimale Inhalt des Stimmregisters richtet sich nach dem Registerharmonisierungsgesetz des Bundes (Art. 6 RHG in Verbindung mit § 5 RegV).
4. Vor jedem Urnengang protokolliert der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin die Anzahl der Stimmberechtigten sowie die Anzahl der stimmberechtigten In- und Auslandschweizer und -schweizerinnen aufgeschlüsselt nach Männer und Frauen.