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113.112 VpR CH-SO

§ 6 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Form G § 9

Das Stimmregister
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§ 6 VpR · Form G § 9

1. Die Gemeinden führen das Stimmregister elektronisch.

2. Das Stimmregister für die Auslandschweizer und -schweizerinnen wird in einer zentralen Datenbank des Kantons geführt.

3. Der minimale Inhalt des Stimmregisters richtet sich nach dem Registerharmonisierungsgesetz des Bundes (Art. 6 RHG in Verbindung mit § 5 RegV).

4. Vor jedem Urnengang protokolliert der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin die Anzahl der Stimmberechtigten sowie die Anzahl der stimmberechtigten In- und Auslandschweizer und -schweizerinnen aufgeschlüsselt nach Männer und Frauen.

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