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113.112 VpR CH-SO

§ 52 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Formel G § 134

Stimmrechtsbescheinigung
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§ 52 VpR · Formel G § 134

1. Die Bescheinigung wird mit folgender Formel ausgestellt: Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt, dass die ... (Anzahl) Unterzeichnenden dieser Liste (bzw. der Listen Nr. 1 bis ...) ihr Stimmrechtsdomizil in der Gemeinde haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

2. Bei der Verweigerung der Bescheinigung ist der Grund zu vermerken.

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