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113.112 VpR CH-SO

§ 51 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Verwehrung des Petschafts G § 122

Die Aufbewahrung der Wahl- und Stimmzettelpakete
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§ 51 VpR · Verwehrung des Petschafts G § 122

1. Das bei der Versiegelung verwendete Petschaft ist von einer Person zu verwahren, welcher die Wahl- und Stimmzettelpakete nicht zugänglich sind. Diese Person soll nicht derselben Partei angehören wie jene, welche Zugang zu den Wahl- und Stimmzettelpaketen hat.

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