113.112
VpR
CH-SO
§ 51 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Verwehrung des Petschafts G § 122
Die Aufbewahrung der Wahl- und Stimmzettelpakete
§ 51 VpR · Verwehrung des Petschafts G § 122
1. Das bei der Versiegelung verwendete Petschaft ist von einer Person zu verwahren, welcher die Wahl- und Stimmzettelpakete nicht zugänglich sind. Diese Person soll nicht derselben Partei angehören wie jene, welche Zugang zu den Wahl- und Stimmzettelpaketen hat.