113.112
VpR
CH-SO
§ 5 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Wählbarkeitsvoraussetzungen G § 7 Abs. 2
Die Wählbarkeit
§ 5 VpR · Wählbarkeitsvoraussetzungen G § 7 Abs. 2
1. Die besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen (Diplome, Fähigkeitszeugnisse) sind in der Gesetzgebung bzw. in den Gemeinde- oder Zweckverbandsreglementen festzulegen.