Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.112 VpR CH-SO

§ 5 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Wählbarkeitsvoraussetzungen G § 7 Abs. 2

Die Wählbarkeit
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§ 5 VpR · Wählbarkeitsvoraussetzungen G § 7 Abs. 2

1. Die besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen (Diplome, Fähigkeitszeugnisse) sind in der Gesetzgebung bzw. in den Gemeinde- oder Zweckverbandsreglementen festzulegen.

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