113.112
VpR
CH-SO
§ 49 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Ergebnisse der Wahlen und Validierung G § 121
Die Publikation der Ergebnisse, der Validierung und Erwahrung
§ 49 VpR · Ergebnisse der Wahlen und Validierung G § 121
1. Die Ergebnisse der Wahlen auf kantonaler und regionaler Ebene und die Validierung durch den Kantons- und Regierungsrat und den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes sind im Amtsblatt zu publizieren.
2. Die Ergebnisse der Wahlen auf kommunaler Ebene und die Validierung durch den Gemeinderat bzw. durch das Gemeindeparlament sind im Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag zu publizieren.