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113.112 VpR CH-SO

§ 48 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Losziehung G §§ 108, 111, 113, 114

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§ 48 VpR · Losziehung G §§ 108, 111, 113, 114

1. Das zur Auswertung der Wahlergebnisse zuständige Wahlbüro nimmt die Auslosung vor.

2. Über die Losziehung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Resultat der Losziehung ist im Protokoll zu erzeigen.

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