113.112
VpR
CH-SO
§ 47 Verordnung über die politischen Rechte (VpR) - Meldung der Ergebnisse G § 105
Die Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen
§ 47 VpR · Meldung der Ergebnisse G § 105
1. Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen haben die Gemeindewahlbüros beziehungsweise Gemeindezentralwahlbüros die festgestellten Gemeindeergebnisse sofort den Oberämtern zu melden.
2. Die Oberämter stellen darauf die Bezirksresultate fest und melden diese sofort der Staatskanzlei.